Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 Beschwerden sind innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Begründet heisst, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten wer- den, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Be- weismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO), was eine substan- zielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erfordert (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14). Weiter muss in der Begründung das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzun- gen, wie insbesondere der Legitimation, dargetan werden (Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c).
E. 3 Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Trä- ger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechts- güter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädig- te, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beein- trächtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGer Urteil 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 und 140 IV 155 E. 3.2). Die
Kantonsgericht Schwyz 4 Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9; Urteil 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht be- schwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1). Bezüglich Vermögensdelikte erscheint die Beschwerdebefugnis unproblematisch. Ebenfalls ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführerin beim Konkursdelikt als mutmassliche Gläubigerin Geschädigtenstellung zukommen könnte (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.4.1). Hingegen schützt der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) das mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verbot, mithin die richter- liche Autorität und dient nur mittelbar den Interessen der Beschwerdeführer, um derentwillen es erlassen wurde (Riedo/Boner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 292 StGB N 9 ff. und 15; BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 4). Die Beschwerdeführerin ist folglich in Bezug auf diesen Tatbestand nicht beschwerdelegitimiert, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 4 a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung und verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat, beurteilt sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleitet wird (BGer Urteil 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnahme darf nur in
Kantonsgericht Schwyz 5 sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, d.h. wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, wie etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer Urteil 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Für die Einleitung der Strafverfol- gung ist ein hinreichender Anfangsverdacht dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhal- tens bestehen (Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 7 StPO N 5). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (ZR 2015 Nr. 11 E. 3). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
b) aa) Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung be- steht in der Aneignung einer fremden Sache, was bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss. Die äusserliche Mani- festation des Aneignungswillens liegt vor, wenn der Täter nach aussen hin erkennbar den Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentü- mer. Eine blosse Weiterverwendung eines Gegenstandes nach Vertragsablauf bedeutet noch nicht zwingend eine Veruntreuung, vorausgesetzt sind vielmehr weitere Sachverhaltselemente, die auf ein Bestehen eines Aneignungswillens schliessen lassen (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 103 f.). bb) Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorhandensein eines Aneig- nungswillens. Die Beschwerdeführerin kritisiert, der Beschuldigte habe die Fitnessgeräte zwar infolge Retentionsbeschlags vom 9. Juli 2021 bis 2. No-
Kantonsgericht Schwyz 6 vember 2021 und vom 25. November 2021 bis 11. März 2023 nicht zurückge- ben können, jedoch habe er diese während mehr als sieben Monaten für ei- gene Zwecke genutzt. Der Beschuldigte habe nach Aufhebung der ersten bzw. zweiten Retention keine Anstalten gemacht, der Beschwerdeführerin die Geräte zurückzugeben; vielmehr habe sie diese selbst und ohne Unterstüt- zung des Beschuldigten abtransportiert. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Vermieterin der Räumlichkeiten zusammengearbeitet habe, indem letztere die Geräte ohne Rechtsgrundlage retiniert habe, sodass die Beschwerdeführerin nicht habe darauf greifen können. Die Vermieterin habe anschliessend den Mietzins direkt beim Beschuldigten vereinnahmt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin, um die Vollständigkeit und den Zustand des Inventars bei Abholung am 28. März 2022 zu überprüfen, eine neue Liste erstellt, woraus hervorgehe, dass diverse Gegenstände gefehlt hätten (KG-act. 1 S. 10 ff.). Der Beschuldigte führt dazu aus, der Franchise- vertrag verweise zwar auf einen Anhang C mit Inventarliste. Dieser Anhang sei jedoch weder bei Vertragsschluss noch zu einem späteren Zeitpunkt vor- gelegen. Die im Beschwerdeverfahren neu eingebrachte Inventarliste, die bei der Rückübernahme erstellt worden sein soll, sei eine Parteibehauptung. Des Weiteren sei dem Beschuldigten mit superprovisorischer Verfügung des Be- zirksgerichts Schwyz vom 20. August 2021 befohlen worden, eine E-Mail an sämtliche Mitglieder des Fitnessstudios „H.________“ mit folgendem Text zu schreiben: „Für die Mitglieder bleibt einstweilen alles unverändert und Sie können zu den gleichen Bedingungen wie bisher im Studio weiter trainieren“. Der Beschuldigte sei verpflichtet gewesen, den Status quo zu wahren, wes- halb die Mitglieder das Studio weiterhin hätten betreten und dort trainieren können (KG-act. 9 Rz. 7 ff.). cc) Es trifft zu, dass der Beschuldigte laut der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. August 2021 sämtlichen Mitgliedern mitzu- teilen hatte, dass alles unverändert bleibe und sie unter den gleichen Bedin- gungen wie bisher im Studio weiter trainieren könnten (U-act. 8.1.001 Beilage
Kantonsgericht Schwyz 7 16). Die Beschwerdeführerin erklärt in diesem Zusammenhang nicht, weshalb der Beschuldigte trotz dieser, von ihr selbst initiierten, gerichtlichen Anordnung die Geräte hätte zurückgeben können und müssen. Auch legt die Beschwer- deführerin nicht näher dar, wann und wie oft sie – abgesehen von der Kündi- gung des Vertrages – vom Beschuldigten konkret die Rückgabe der Geräte forderte (vgl. angefocht. Verfügung E. 3.e). Was die von der Beschwerdefüh- rerin im Beschwerdeverfahren eingereichte neu erstellte Inventarliste (KG- act. 1/3) betrifft, stellt sie nicht in Abrede, dass bei Vertragsabschluss keine Liste erstellt wurde (KG-act. 12 S. 5). Der bei den Akten liegende Franchise- vertrag enthält denn auch keine solche Liste bzw. fehlt der fragliche Anhang C (U-act. 8.1.007 Beilage 7). Damit aber existiert keine Grundlage für einen Ab- gleich der bei Vertragsbeginn übergebenen und schliesslich wieder zurückge- gebenen Gegenstände, so dass sich nicht zuverlässig eruieren lässt, ob das Inventar bei Rückgabe allenfalls unvollständig war. Mithin vermag die Be- schwerdeführerin ihre Behauptung, der Beschuldigte habe sich diverse Ge- genstände angeeignet, nicht zu untermauern. Was schliesslich das von der Vermieterin ausgeübte Retentionsrecht anbetrifft, bezeichnet die Beschwerde- führerin keine objektiven Beweismittel für ihre Vermutung, dass dieses dazu gedient haben soll, dass der Beschuldigte die Geräte weiterhin nutzen kann (U-act. 8.1.001 S. 34). In der Gesamtschau sind, abgesehen vom Umstand, dass der Beschuldigte die Fitnessgeräte nach Beendigung des Franchisever- trages im August 2021 weiterverwendet haben dürfte, zusätzliche Nachweise, die einen Aneignungswillen hinreichend nahelegen würden, nicht ersichtlich, weshalb kein genügender Anfangsverdacht erstellt ist.
c) aa) Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist zu bestrafen, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung ist anvertraut, was jemand mit der Ver- pflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Dabei muss der Täter das Anvertraute übertragen und die Verfügungsmacht darüber erhalten
Kantonsgericht Schwyz 8 haben (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 40 und 46). bb) Die Staatsanwaltschaft verneinte das Tatbestandsmerkmal des Anver- trauens bezüglich des Kundenstammes mit der Begründung, dass der Be- schuldigte diesen selbst aufgebaut habe. Sie erwog dazu, die Verträge seien zwischen dem Beschuldigten und den jeweiligen Kunden abgeschlossen wor- den. Entsprechend präzisiere der Vertrag vom 19./20. September 2018 unter Ziff. VIII, dass es sich beim Kundenstamm um den Kundenstamm des Be- schuldigten handle (angefocht. Verfügung E. 4.d). Die Beschwerdeführerin macht geltend, laut dem Franchisevertrag sei dem Beschuldigten nicht nur ein vollständig eingerichtetes Studio, sondern auch ein etabliertes Betriebskon- zept zur Verfügung gestellt worden. Erst das Zurverfügungstellen des Be- triebskonzepts habe es dem Beschuldigten ermöglicht, den Kundenstamm aufzubauen. Der Beschuldigte wäre denn auch vertraglich verpflichtet, den Kundenstamm nach Beendigung des Franchiseverhältnisses auf deren Ver- langen auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, was er nicht getan habe (KG-act. 1 S. 13). Der Beschuldigte äusserte sich dazu nicht bzw. verwies auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (KG-act. 9 Rz. 12). cc) Ein Franchisevertrag liegt vor, wenn der Franchisegeber dem Franchi- senehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, in eigenem Namen und auf ei- gene Rechnung eine Absatz-, Organisations- und/oder Marketingkonzeption für Waren und/oder Dienstleistungen zu übernehmen. Die Kunden, die Leis- tungen beim Franchisenehmer beziehen, werden mittels des Vertriebskon- zepts bzw. der Markenbekanntheit des Franchiseobjekts akquiriert. Der Kun- denstamm entsteht grundsätzlich beim Franchisegeber und schafft einen im- materiellen Vermögenswert, soweit die Kundschaft nach Beendigung des Ver- tragsverhältnisses beim Franchisegeber verbleibt (Huguenin, Obligationen- recht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A. 2019, N 3874 und 3902). Laut der als Franchisevertrag bezeichneten Vereinbarung vom 20. September
Kantonsgericht Schwyz 9 2017 zwischen der Einzelunternehmung F.________ und dem Beschuldigten werden unter dem Logo des Fitnessstudios „H.________“ abgeschlossene Verträge über Einzeleintritte, Abonnemente etc. stets zwischen den Kunden und dem Franchisenehmer abgeschlossen. Ausserdem ist der Franchiseneh- mer bei Beendigung des Vertrages verpflichtet, auf Verlangen der Franchise- geberin seinen Kundenstamm entschädigungslos auf letztere zu übertragen (U-act. 8.1.001 Beilage 7 Ziff. V. und VIII.). Bei der Frage, wem der Kunden- stamm zusteht und ob der Beschuldigte verpflichtet war, der Beschwerdefüh- rerin den Kundenstamm zu übertragen resp. welche Folgen eine allfällige Ver- tragsverletzung zeitigt, handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Davon abgesehen fehlt es in strafrechtlicher Hinsicht an einer Übertragung eines Vermögenswertes auf den Beschuldigten, zumal dieser den Kunden- stamm, wie auch die Beschwerdeführerin zugesteht, selbst aufbaute (KG- act. 1 S. 13 Rz. 28). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten einen vorbestehenden Kundenstamm überlassen hätte. Viel- mehr sieht der Vertrag vor, dass der Beschuldigte als Franchisenehmer sei- nen Kundenstamm nach Beendigung des Vertrags an die Franchisegeberin zu übertragen hat. Anders gesagt entstand der Kundenstamm erst durch den Betrieb des Fitnessstudios durch den Beschuldigten, also kann dieser ihm nicht von der Beschwerdeführerin übertragen worden und damit auch nicht anvertraut sein. Darüber hinaus wäre fraglich, ob es sich vorliegend beim kon- kreten Kundenstamm, bestehend aus Daten, überhaupt um einen Vermö- genswert im Sinne der erwähnten Strafbestimmung handeln würde. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Strafbarkeit nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schon mangels des Elements des Anvertrautseins ausscheidet.
d) Nach Art. 164 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Gläubigerschädigung strafbar, wer als Schuldner zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen ver- mindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, den Kundenstamm auf G.________ oder allenfalls auf die
Kantonsgericht Schwyz 10 I.________ GmbH übertragen zu haben. Dies sei unentgeltlich erfolgt, was sich daraus ergebe, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt Schwyz am 1. Juni 2022 „keine relevanten Vermögenswerte“ angegeben habe (U-act. 8.1.001 S. 45; U-act. 8.1.066). Die Beschwerdeführe- rin machte allerdings zu den Umständen einer allfälligen Übertragung des Kundenstammes an Dritte in der Strafanzeige nur rudimentäre Angaben. Mit- hin mangelt es an konkreten Anhaltspunkten für eine strafbare Handlung und die Beschwerdeführerin erläutert in der Beschwerde auch nicht näher, auf welchen Sachverhaltselementen der Anfangsverdacht konkret basieren soll. Nicht schlüssig erscheint auch, dass aufgrund der fehlenden Angabe anläss- lich der Einvernahme des Beschuldigten durch das Konkursamt zwingend anzunehmen wäre, die Übertragung müsse unentgeltlich oder unter dem tatsächlichen Wert erfolgt sein. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob es sich beim Kundenstamm um ein taugliches Tatobjekt handelt. Denn Tatobjekt der ge- nannten Bestimmung können nur Vermögenswerte sein, die der Zwangsvoll- streckung unterliegen (Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 164 StGB N 8). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Kundenstamm aber um einen ihr zustehenden Vermögenswert, so dass nicht plausibel ist, dass dieser überhaupt der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegt. Je- denfalls erläutert die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht. Insgesamt mangelt es somit an genügenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer strafbaren Handlung.
e) Nicht angefochten und folglich nicht zu prüfen ist die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 StGB.
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzu- treten war. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefüh-
Kantonsgericht Schwyz 11 rerin hat den Beschuldigten ausserdem angemessen zu entschädigen (§§ 2 und 12 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung in glei- cher Höhe (Fr. 1’500.00) bezogen.
- Die Beschwerdeführerin hat den Beschuldigten für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1’200.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 11. Dezember 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 11. Dezember 2023 BEK 2023 47 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2023, SU 2022 7551);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Privatklägerin A.________ erstattete am 26. August 2022 und ergänzend am 13. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen D.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Unterdrückens von Urkunden (Art. 254 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die Privatklägerin ist Inhaberin der Einzelfirma F.________, die u.a. den Betrieb von Fitnessstudios bezweckt. Sie wirft dem Beschuldigten vor, die ihm als Franchisenehmer zur Verfügung gestellten Trainings- und Fitnessgeräte der Privatklägerin als Franchisegeberin nach Vertragsende nicht zurückgegeben und den Kundenstamm nicht an sie, sondern an G.________ übertragen zu haben. Weiter legt sie dem Beschuldigten zur Last, er habe der superproviso- rischen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Au- gust 2021 keine Folge geleistet, indem er gegen ein Abwerbe- und Konkur- renzverbot verstossen habe. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 23. März 2023 die Nichtanhandnahme.
b) Dagegen erhob die Privatklägerin am 3. April 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuhe- ben und die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung wegen Ver- untreuung, Gläubigerschädigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (KG-act. 1). Mit Beschwer- deantwort vom 12. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte beantrag- te am 5. Mai 2023, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin (KG-act. 9). Am 17. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin zu den Beschwerdeantworten je eine Stellungnahme ein (KG-act. 12 und 13).
Kantonsgericht Schwyz 3 Weitere Eingaben gingen nach Zustellung der Stellungnahmen nicht ein (KG- act. 14).
2. Beschwerden sind innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Begründet heisst, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten wer- den, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Be- weismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO), was eine substan- zielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erfordert (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14). Weiter muss in der Begründung das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzun- gen, wie insbesondere der Legitimation, dargetan werden (Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c).
3. Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Trä- ger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechts- güter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädig- te, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beein- trächtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGer Urteil 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 und 140 IV 155 E. 3.2). Die
Kantonsgericht Schwyz 4 Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9; Urteil 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht be- schwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1). Bezüglich Vermögensdelikte erscheint die Beschwerdebefugnis unproblematisch. Ebenfalls ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführerin beim Konkursdelikt als mutmassliche Gläubigerin Geschädigtenstellung zukommen könnte (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.4.1). Hingegen schützt der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) das mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verbot, mithin die richter- liche Autorität und dient nur mittelbar den Interessen der Beschwerdeführer, um derentwillen es erlassen wurde (Riedo/Boner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 292 StGB N 9 ff. und 15; BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 4). Die Beschwerdeführerin ist folglich in Bezug auf diesen Tatbestand nicht beschwerdelegitimiert, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung und verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat, beurteilt sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleitet wird (BGer Urteil 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnahme darf nur in
Kantonsgericht Schwyz 5 sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, d.h. wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, wie etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer Urteil 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Für die Einleitung der Strafverfol- gung ist ein hinreichender Anfangsverdacht dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhal- tens bestehen (Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 7 StPO N 5). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (ZR 2015 Nr. 11 E. 3). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
b) aa) Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung be- steht in der Aneignung einer fremden Sache, was bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss. Die äusserliche Mani- festation des Aneignungswillens liegt vor, wenn der Täter nach aussen hin erkennbar den Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentü- mer. Eine blosse Weiterverwendung eines Gegenstandes nach Vertragsablauf bedeutet noch nicht zwingend eine Veruntreuung, vorausgesetzt sind vielmehr weitere Sachverhaltselemente, die auf ein Bestehen eines Aneignungswillens schliessen lassen (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 103 f.). bb) Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorhandensein eines Aneig- nungswillens. Die Beschwerdeführerin kritisiert, der Beschuldigte habe die Fitnessgeräte zwar infolge Retentionsbeschlags vom 9. Juli 2021 bis 2. No-
Kantonsgericht Schwyz 6 vember 2021 und vom 25. November 2021 bis 11. März 2023 nicht zurückge- ben können, jedoch habe er diese während mehr als sieben Monaten für ei- gene Zwecke genutzt. Der Beschuldigte habe nach Aufhebung der ersten bzw. zweiten Retention keine Anstalten gemacht, der Beschwerdeführerin die Geräte zurückzugeben; vielmehr habe sie diese selbst und ohne Unterstüt- zung des Beschuldigten abtransportiert. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Vermieterin der Räumlichkeiten zusammengearbeitet habe, indem letztere die Geräte ohne Rechtsgrundlage retiniert habe, sodass die Beschwerdeführerin nicht habe darauf greifen können. Die Vermieterin habe anschliessend den Mietzins direkt beim Beschuldigten vereinnahmt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin, um die Vollständigkeit und den Zustand des Inventars bei Abholung am 28. März 2022 zu überprüfen, eine neue Liste erstellt, woraus hervorgehe, dass diverse Gegenstände gefehlt hätten (KG-act. 1 S. 10 ff.). Der Beschuldigte führt dazu aus, der Franchise- vertrag verweise zwar auf einen Anhang C mit Inventarliste. Dieser Anhang sei jedoch weder bei Vertragsschluss noch zu einem späteren Zeitpunkt vor- gelegen. Die im Beschwerdeverfahren neu eingebrachte Inventarliste, die bei der Rückübernahme erstellt worden sein soll, sei eine Parteibehauptung. Des Weiteren sei dem Beschuldigten mit superprovisorischer Verfügung des Be- zirksgerichts Schwyz vom 20. August 2021 befohlen worden, eine E-Mail an sämtliche Mitglieder des Fitnessstudios „H.________“ mit folgendem Text zu schreiben: „Für die Mitglieder bleibt einstweilen alles unverändert und Sie können zu den gleichen Bedingungen wie bisher im Studio weiter trainieren“. Der Beschuldigte sei verpflichtet gewesen, den Status quo zu wahren, wes- halb die Mitglieder das Studio weiterhin hätten betreten und dort trainieren können (KG-act. 9 Rz. 7 ff.). cc) Es trifft zu, dass der Beschuldigte laut der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. August 2021 sämtlichen Mitgliedern mitzu- teilen hatte, dass alles unverändert bleibe und sie unter den gleichen Bedin- gungen wie bisher im Studio weiter trainieren könnten (U-act. 8.1.001 Beilage
Kantonsgericht Schwyz 7 16). Die Beschwerdeführerin erklärt in diesem Zusammenhang nicht, weshalb der Beschuldigte trotz dieser, von ihr selbst initiierten, gerichtlichen Anordnung die Geräte hätte zurückgeben können und müssen. Auch legt die Beschwer- deführerin nicht näher dar, wann und wie oft sie – abgesehen von der Kündi- gung des Vertrages – vom Beschuldigten konkret die Rückgabe der Geräte forderte (vgl. angefocht. Verfügung E. 3.e). Was die von der Beschwerdefüh- rerin im Beschwerdeverfahren eingereichte neu erstellte Inventarliste (KG- act. 1/3) betrifft, stellt sie nicht in Abrede, dass bei Vertragsabschluss keine Liste erstellt wurde (KG-act. 12 S. 5). Der bei den Akten liegende Franchise- vertrag enthält denn auch keine solche Liste bzw. fehlt der fragliche Anhang C (U-act. 8.1.007 Beilage 7). Damit aber existiert keine Grundlage für einen Ab- gleich der bei Vertragsbeginn übergebenen und schliesslich wieder zurückge- gebenen Gegenstände, so dass sich nicht zuverlässig eruieren lässt, ob das Inventar bei Rückgabe allenfalls unvollständig war. Mithin vermag die Be- schwerdeführerin ihre Behauptung, der Beschuldigte habe sich diverse Ge- genstände angeeignet, nicht zu untermauern. Was schliesslich das von der Vermieterin ausgeübte Retentionsrecht anbetrifft, bezeichnet die Beschwerde- führerin keine objektiven Beweismittel für ihre Vermutung, dass dieses dazu gedient haben soll, dass der Beschuldigte die Geräte weiterhin nutzen kann (U-act. 8.1.001 S. 34). In der Gesamtschau sind, abgesehen vom Umstand, dass der Beschuldigte die Fitnessgeräte nach Beendigung des Franchisever- trages im August 2021 weiterverwendet haben dürfte, zusätzliche Nachweise, die einen Aneignungswillen hinreichend nahelegen würden, nicht ersichtlich, weshalb kein genügender Anfangsverdacht erstellt ist.
c) aa) Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist zu bestrafen, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung ist anvertraut, was jemand mit der Ver- pflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Dabei muss der Täter das Anvertraute übertragen und die Verfügungsmacht darüber erhalten
Kantonsgericht Schwyz 8 haben (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 40 und 46). bb) Die Staatsanwaltschaft verneinte das Tatbestandsmerkmal des Anver- trauens bezüglich des Kundenstammes mit der Begründung, dass der Be- schuldigte diesen selbst aufgebaut habe. Sie erwog dazu, die Verträge seien zwischen dem Beschuldigten und den jeweiligen Kunden abgeschlossen wor- den. Entsprechend präzisiere der Vertrag vom 19./20. September 2018 unter Ziff. VIII, dass es sich beim Kundenstamm um den Kundenstamm des Be- schuldigten handle (angefocht. Verfügung E. 4.d). Die Beschwerdeführerin macht geltend, laut dem Franchisevertrag sei dem Beschuldigten nicht nur ein vollständig eingerichtetes Studio, sondern auch ein etabliertes Betriebskon- zept zur Verfügung gestellt worden. Erst das Zurverfügungstellen des Be- triebskonzepts habe es dem Beschuldigten ermöglicht, den Kundenstamm aufzubauen. Der Beschuldigte wäre denn auch vertraglich verpflichtet, den Kundenstamm nach Beendigung des Franchiseverhältnisses auf deren Ver- langen auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, was er nicht getan habe (KG-act. 1 S. 13). Der Beschuldigte äusserte sich dazu nicht bzw. verwies auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (KG-act. 9 Rz. 12). cc) Ein Franchisevertrag liegt vor, wenn der Franchisegeber dem Franchi- senehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, in eigenem Namen und auf ei- gene Rechnung eine Absatz-, Organisations- und/oder Marketingkonzeption für Waren und/oder Dienstleistungen zu übernehmen. Die Kunden, die Leis- tungen beim Franchisenehmer beziehen, werden mittels des Vertriebskon- zepts bzw. der Markenbekanntheit des Franchiseobjekts akquiriert. Der Kun- denstamm entsteht grundsätzlich beim Franchisegeber und schafft einen im- materiellen Vermögenswert, soweit die Kundschaft nach Beendigung des Ver- tragsverhältnisses beim Franchisegeber verbleibt (Huguenin, Obligationen- recht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A. 2019, N 3874 und 3902). Laut der als Franchisevertrag bezeichneten Vereinbarung vom 20. September
Kantonsgericht Schwyz 9 2017 zwischen der Einzelunternehmung F.________ und dem Beschuldigten werden unter dem Logo des Fitnessstudios „H.________“ abgeschlossene Verträge über Einzeleintritte, Abonnemente etc. stets zwischen den Kunden und dem Franchisenehmer abgeschlossen. Ausserdem ist der Franchiseneh- mer bei Beendigung des Vertrages verpflichtet, auf Verlangen der Franchise- geberin seinen Kundenstamm entschädigungslos auf letztere zu übertragen (U-act. 8.1.001 Beilage 7 Ziff. V. und VIII.). Bei der Frage, wem der Kunden- stamm zusteht und ob der Beschuldigte verpflichtet war, der Beschwerdefüh- rerin den Kundenstamm zu übertragen resp. welche Folgen eine allfällige Ver- tragsverletzung zeitigt, handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Davon abgesehen fehlt es in strafrechtlicher Hinsicht an einer Übertragung eines Vermögenswertes auf den Beschuldigten, zumal dieser den Kunden- stamm, wie auch die Beschwerdeführerin zugesteht, selbst aufbaute (KG- act. 1 S. 13 Rz. 28). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten einen vorbestehenden Kundenstamm überlassen hätte. Viel- mehr sieht der Vertrag vor, dass der Beschuldigte als Franchisenehmer sei- nen Kundenstamm nach Beendigung des Vertrags an die Franchisegeberin zu übertragen hat. Anders gesagt entstand der Kundenstamm erst durch den Betrieb des Fitnessstudios durch den Beschuldigten, also kann dieser ihm nicht von der Beschwerdeführerin übertragen worden und damit auch nicht anvertraut sein. Darüber hinaus wäre fraglich, ob es sich vorliegend beim kon- kreten Kundenstamm, bestehend aus Daten, überhaupt um einen Vermö- genswert im Sinne der erwähnten Strafbestimmung handeln würde. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Strafbarkeit nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schon mangels des Elements des Anvertrautseins ausscheidet.
d) Nach Art. 164 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Gläubigerschädigung strafbar, wer als Schuldner zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen ver- mindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, den Kundenstamm auf G.________ oder allenfalls auf die
Kantonsgericht Schwyz 10 I.________ GmbH übertragen zu haben. Dies sei unentgeltlich erfolgt, was sich daraus ergebe, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt Schwyz am 1. Juni 2022 „keine relevanten Vermögenswerte“ angegeben habe (U-act. 8.1.001 S. 45; U-act. 8.1.066). Die Beschwerdeführe- rin machte allerdings zu den Umständen einer allfälligen Übertragung des Kundenstammes an Dritte in der Strafanzeige nur rudimentäre Angaben. Mit- hin mangelt es an konkreten Anhaltspunkten für eine strafbare Handlung und die Beschwerdeführerin erläutert in der Beschwerde auch nicht näher, auf welchen Sachverhaltselementen der Anfangsverdacht konkret basieren soll. Nicht schlüssig erscheint auch, dass aufgrund der fehlenden Angabe anläss- lich der Einvernahme des Beschuldigten durch das Konkursamt zwingend anzunehmen wäre, die Übertragung müsse unentgeltlich oder unter dem tatsächlichen Wert erfolgt sein. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob es sich beim Kundenstamm um ein taugliches Tatobjekt handelt. Denn Tatobjekt der ge- nannten Bestimmung können nur Vermögenswerte sein, die der Zwangsvoll- streckung unterliegen (Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 164 StGB N 8). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Kundenstamm aber um einen ihr zustehenden Vermögenswert, so dass nicht plausibel ist, dass dieser überhaupt der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegt. Je- denfalls erläutert die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht. Insgesamt mangelt es somit an genügenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer strafbaren Handlung.
e) Nicht angefochten und folglich nicht zu prüfen ist die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 StGB.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzu- treten war. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefüh-
Kantonsgericht Schwyz 11 rerin hat den Beschuldigten ausserdem angemessen zu entschädigen (§§ 2 und 12 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung in glei- cher Höhe (Fr. 1’500.00) bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschuldigten für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1’200.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 11. Dezember 2023 amu